S A T Z U N G

Tennisclub Buchenbach e.V.
79256 Buchenbach

§ 1

Der Verein führt den Namen

– Tennisclub Buchenbach e.V. –

Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau unter der Nummer 1041 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 79256 Buchenbach.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. den Vereinszweck:

Der Verein bezweckt in erster Linie die Förderung des Tennissports.

Der Verein fördert darüber hinaus den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport. Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen, die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit, für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu verbessern/erproben. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. der Vereinszweck wird erreicht durch:

das Abhalten von regelmäßigen Trainings- und Übungsstunden.

die Teilnahme an Verbandsrundenspielen, Freundschaftsspielen an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.

den Betrieb und die Unterhaltung von Sportanlagen.

die Ausrichtung und Beteiligung von/an Turnieren, sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen und Vorführungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Der Verein hat folgende Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder

Jugendliche Mitglieder

Passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

§ 4

Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

§ 5

Ordentliche Mitglieder sind volljährige Personen. Sie haben das Eintrittsgeld und den regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind in den Vorstand und Beirat wählbar.

§ 6

Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag. Von der Entrichtung des Eintrittsgeldes können sie befreit werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung und der Wählbarkeit.

§ 7

Passive Mitglieder sind Personen oder Körperschaften, die – ohne ordentliches Mitglied zu sein – den Tennissport zu fördern wünschen. Sie können das Clubhaus und dessen Einrichtungen unentgeltlich in Anspruch nehmen und an den geselligen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Die Inanspruchnahme der Sporteinrichtungen des Vereins durch passive Mitglieder erfolgt nach einer vom Vorstand zu treffenden Regelung.

§ 8

Mitgliedern, die sich um den Tennissport und um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.

§ 9

Die Mitgliedschaft aller Mitglieder endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Der Austritt kann jederzeit durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung wird zu dem in ihr genannten Termin wirksam. Die Beitragspflicht endet jedoch erst mit Ende des Jahres, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

§ 10

Die Höhe des Eintrittsgeldes und der regelmäßigen Jahresbeiträge für die verschiedenen Mitgliedsgruppen werden vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, die Höhe des Eintrittsgeldes und der Beiträge in Einzelfällen, insbesondere für Minderjährige oder wirtschaftlich unselbständige Kinder von ordentlichen Mitgliedern zu ermäßigen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Die Spielberechtigung entsteht erst nach der vollständigen Entrichtung der Jahresbeiträge, die spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres eingegangen sein müssen.

§ 11

Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

§ 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per Mail und auf der Homepage vom Geschäftsbereich Infrastruktur des Vereins einberufen und ist beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit gefasst. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen er­forderlich. Jede Satzungsänderung muss dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.

In die Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen:

Bericht des Vorstandes (Geschäftsb.: Sport, Jugend, Infrastruktur)

Bericht des Kassenführers

Bericht der Kassenprüfer

Entlastung des Gesamtvorstandes

Wahl der Kassenprüfer

Verschiedenes

Zusätzlich im Wahljahr: Wahl der Mitglieder des Vorstandes

Der Vorstand hat das Recht, bei besonderem Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies den Interessen des Vereins dienlich ist. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

Die Mitgliederversammlung kann die Annahme von Dringlichkeitsanträgen während der Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

Der Geschäftsbereich Infrastruktur leitet die ordentliche Mitgliederversammlung.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das jeweils von dem

Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Der Vorstand besteht aus:


a) Vorstand
Geschäftsbereich Sport

Vorstand Geschäftsbereich Jugend

Vorstand Geschäftsbereich Infrastruktur

Vorstand Geschäftsbereich Finanzen

(der für den Geschäftsbereich Finanzen Zuständige bekleidet gleichzeitig auch das Amt des Kassenführers.)

b) Schriftführer

Clubheimwart

c) Bis zu 4 Beisitzer

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus den unter „a“ genenannten Vorständen. Die Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt.

Eine Sitzung des Vorstandes wird einberufen durch den Geschäftsbereich Infrastruktur, bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsbereich Jugend und bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsbereich Finanzen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung unter Angabe der Gründe von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes schriftlich verlangt wird.

  1. Eine Vorstandssitzung ist schriftlich einzuberufen, kann aber auch in dringenden Fällen mündlich oder telefonisch ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einberufen werden.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens einer der unter a) genannten.

  1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Mögliche Stimmen­enthaltungen bleiben somit unberücksichtigt.

  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  1. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Wahlzeit im Amt, bis ein neuer Vorstand ge­wählt ist.

  1. Eine Abberufung des Vorstandes kann nur aus wichtigem Grund nach § 27 BGB durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

  1. Vereinsintern gilt: Zu Rechtsgeschäften, gleich welcher Art, die einen Wert von über Euro 4.000,00 zum Gegenstand haben, sowie zu Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Das gleiche gilt, wenn derartige Rechtsgeschäfte oder Verträge ergänzt oder abgeändert werden.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Vorstands­mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 14

Die Organe des Vereins beschließen eine Schiedsordnung, der sich jedes Mitglied bei Eintritt in den Verein unterwirft. Die Schiedsordnung muss gewährleisten, dass dem jeweils betroffenen rechtliches Gehör gewährt wird.

Kein Mitglied des Vorstandes darf dem Schiedsgericht angehören. Das Schiedsgericht ist zuständig für Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander, sofern diese Streitigkeiten durch den Beirat nicht ausgeräumt werden konnten. Es kann nach Maßgabe der Schiedsordnung von jedem Mitglied und jedem Vereinsorgan angerufen werden. Dies gilt auch für den Fall der Verhängung von Ordnungsstrafen, die in dieser Satzung angedroht sind.

§ 15

Verstoßen Mitglieder gegen Belange und Ziele des Vereins oder unternehmen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen oder das ungestörte Zusammenleben der Vereinsmitglieder beeinträchtigen, so können durch den Vorstand mit Zustimmung des Beirates je nach Schwere des einzelnen Falles folgende Ordnungsstrafen verhängt werden:

Verweis

Geldbuße bis zur Höhe des ordentlichen Jahresbeitrages

Teilweiser oder befristeter Entzug des Mitgliedsrechtes (ausgenommen des Stimmrechtes)

Ausschluss aus dem Verein

Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Anrufung des Schiedsgerichts ist zulässig.

§ 16

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17

Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Sammelversicherung zur Deckung sogenannter Sportschäden (Sportunfälle) ab. Der Verein schließt weiter eine allgemeine Haftpflichtversicherung zur Deckung derjenigen Schäden ab, die von den gesamten Einrichtungen des Vereins ausgehen können.

§ 18

Satzungsänderungen, die auf Anordnung des Finanzamtes oder des Registergerichts durchzuführen sind, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese Änderungen sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 19

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn vier Fünftel der erschienenen stimmberech­tigten Mitglieder dies beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Buchenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porti, Telefon- und Internetkosten usw. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.